Aufgrund der neuen Infektionsentwicklung haben sich Bund und Länder zu weiteren Eindämmungsmaßnahmen entschlossen. Dazu gehört auch die temporäre Vollschließung einzelner Branchen. Die daraus resultierenden Umsatzeinbußen der betroffenen Unternehmer, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen sollen über die außerordentliche Wirtschaftshilfe November teilweise aufgefangen werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von dem Beschluss vom 28.10.2020 betroffen sind.
Direkt betroffen sind Unternehmen, die vorübergehend schließen mussten.
Indirekt betroffene Unternehmen sind diejenigen, die regelmäßig 80% ihres Umsatzes mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Als Beispiel wird die Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, genannt.
Bei der Novemberhilfe handelt es ist um eine Kostenpauschale, errechnet aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz dessen Bezugsgröße dabei der Vorjahresmonat November 2019 ist. Für die Unternehmen, die nach dem 30.11.2019 gegründet worden sind und ihren Geschäftsbetrieb danach aufgenommen haben, ist der Bezugsrahmen der Oktober 2020. Soloselbständige (Künstler, Freiberufler etc. mit schwankenden Umsätze übers Jahr) haben ein erweitertes Wahlrecht. Sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz von 2019 zugrunde legen.
Die Kostenpauschale der staatlichen Leistung beträgt 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes des entsprechenden Bezugsrahmens (November 2019, Oktober 2020 oder 2019) und wird für jede angeordnete Lockdown-Woche gezahlt. Dies gilt für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter und soll die Fixkosten des Unternehmens pauschalieren. Detaillierte Nachweise sollen damit überflüssig werden. Für größere Unternehmen werden die Prozentsätze nach Maßgabe der Obergrenze der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Andere staatliche Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld für diesen Zeitraum werden von der Novemberhilfe abgezogen. Der Erstattungsbetrag wird auch auf eventuell spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den fraglichen Zeitraum angerechnet. Hierbei soll jedoch eine Günstigerprüfung erfolgen.
Eine Sonderregelung gibt es für Unternehmen, die trotz Schließung weitere Umsätze erzielen. Das sind z. B. Gaststätten und Restaurants, die auf Lieferdienst und Außerhausverkauf umgestellt haben. Für diese Betriebe gilt, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine besondere Regelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Somit sind die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent galt – nicht mit einzubeziehen. Um in dieser Zeit eine Ausweitung dieser Art von Geschäft bei den Restaurants zu fördern, werden die Umsätze aus dem Außerhausverkauf während der Schließung von der Umsatzanrechnung ausgenommen.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Der Antrag auf Novemberhilfe erfolgt elektronisch durch Steuerberater*innen nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro den Antrag direkt selbst stellen können. Derzeit wird an der entsprechenden Umsetzung gearbeitet. Eine Gewährung von Abschlägen wird geprüft.
Weiterhin wird der KfW-Schnellkredit geöffnet und angepasst. Damit sind auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten antragsberechtigt. Die maximale Kredithöhe ist auf 300.000 Euro beschränkt und ist abhängig vom in 2019 erzielten Umsatzes.
Auch die anderen Corona-Hilfen für die am stärksten betroffenen Wirtschaftsbereiche werden verlängert und die Konditionen verbessert, da zu erwarten ist, dass auch einige Wirtschaftsbereiche in den kommenden Monaten fortgeführte Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen (Bereiche der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, Soloselbständige). Hierfür wurde u. a. das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe weiterentwickelt (Überbrückungshilfe III).
Für Rückfragen zur „Außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ für den November – gegebenenfalls auch im Rahmen der Beantragung – stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!!!
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