forum > 7 | Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen forum > 7 e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der Nr. VR 6548 KI eingetragen.

1.2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Preetz.

1.3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

1.4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung seiner Mitglieder.

2.2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige, wöchentliche Sitzungen zum Erfahrungsaustausch bei denen grundsätzlich Anwesenheitspflicht besteht. Kann ein Mitglied nicht persönlich anwesend sein, darf es einen Vertreter bestimmen.

2.3. Die Mitglieder tauschen untereinander auch geschäftliche Kontakte und Weiterempfehlungen aus.

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2.5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

3. Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. forum > 7 e.V. ist ein Zusammenschluss von Branchenprofis. Es können deshalb nur natürliche Personen aufgenommen werden, die eine selbständige / freiberufliche Tätigkeit ausüben oder als Geschäftsführer oder Prokurist für ihre Firma auftreten und über ausreichend Branchenerfahrung verfügen.

3.2. Im forum > 7 e.V. gibt es Branchenexklusivität. Je Branche kann nur eine Mitgliedschaft vergeben werden. Der Vorstand legt die Abgrenzung von Branchen verbindlich fest und entscheidet bei Branchenkonflikten. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, eventuelle Einwände und Bedenken vor Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu äußern.
Bei Branchenüberschneidung wird der Vorstand mit dem betroffenen Mitglied die Situation erörtern und eine Entscheidung treffen.

3.3. Je Firma kann es nur ein stimmberechtigtes Mitglied geben. Weitere Mitglieder können ohne Stimmberechtigung aufgenommen werden.

3.4. Gäste sind auf Einladung eines Mitgliedes und nach Voranmeldung beim Vorstand zur Sitzung willkommen.

3.5. Gäste haben die Möglichkeit, längstens drei Monate an den Sitzungen teilzunehmen. Spätestens dann muss der Gast eine Bewerbung für eine Mitgliedschaft einreichen oder den Treffen fernbleiben.

3.6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des neuen Mitglieds und gibt diesem binnen maximal zwei Wochen Bescheid.

3.7. Mitglieder müssen sich zur Einhaltung der Vereinsleitsätze in der jeweils aktuellen Version und zur Verschwiegenheit verpflichten. Dieses wirddurch Unterschrift gegenüber dem Vorstand dokumentiert.

3.8. Gäste müssen vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung die Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen.

 

4. Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft endet:

4.1.1. mit dem Tod des Mitglieds

4.1.2. durch freiwilligen Austritt

4.1.3. durch Streichung von der Mitgliederliste

4.1.4. durch Ausschluss aus dem Verein

4.2. Im Falle des Todes des Mitgliedes (4.1.1) kann auf Antrag des Firmen nachfolgers die Mitgliedschaft auf diesen übergehen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

4.3. Der freiwillige Austritt (4.1.2) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Jahresbeitrag wird für das jeweilige Kalenderjahr in jedem Fall fällig. Es erfolgt keine Rückerstattung anteiliger Beiträge.

4.4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen (4.1.3) werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Ebenfalls, wenn das Mitglied innerhalb von 6 Monaten mehr als drei Mal der Teamsitzung unentschuldigt fern bleibt.

4.5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder die Vereinsleitsätze missachtet, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gehör zu gewähren.

 

5. Mitgliedsbeiträge

5.1. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich zum Beginn des 3. Quartals per Lastschrift erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5.2. Auf Antrag können einem Mitglied die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn das Mitglied dem Vorstand gegenüber eine wirtschaftliche Notlage darlegt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

5.3. Die Höhe des Aufnahmebeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

6. Organe des Vereins

6.1. Der Vorstand

6.2. Die Mitgliederversammlung

 

7. Der Vorstand

7.1. Der Vorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus einem Mitglied und wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestellt.

7.2. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der 1. stellvertretendem Vorsitzenden
dem/der 2. stellvertretendem Vorsitzenden

 

8. Amtsdauer des Vorstandes

8.1. Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeitdauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist (auch mehrfach) möglich. Er bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Personelle Vorschläge für Vorstandsämter sind beim Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Gehen innerhalb dieser Frist nicht ausreichend Vorschläge ein oder erhalten die vorgeschlagenen Bewerber auf der Mitgliederversammlung keine einfache Mehrheit, können weitere Vorschläge während der Mitgliederversammlung gemacht werden.

8.2. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auch vor Ablauf der Amtsperiode abgewählt werden. Die geplante Abwahl muss bei der Ladung angekündigt worden sein.

8.3. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können ihr Amt mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand niederlegen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen

8.4. Zu Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Geschäftsführenden Vorstand.

 

9. Beschlussfassung des Vorstandes

9.1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden; mindestens jedoch zweimal im Jahr.

9.2. Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder von einem der stellvertrenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

9.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

9.4. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die 1. stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind protokollarisch festzuhalten.

9.5. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

10. Mitgliederversammlung

10.1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Bestimmung eines Vertreters ist nicht zulässig.

10.2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

10.3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

10.4. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, des Aufnahmebeitrages und zweckgebundener Umlagen.

10.5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

10.6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Vereinsleitsätze und über die Auflösung des Vereins.

10.7. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren.

10.8. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie in der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zu berichten.

10.9. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

 

11. Einberufung der Mitgliederversammlung

11.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, statt.

11.2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

11.3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

12.1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes, bei seiner Verhinderung der/die 1. Stellvertreter/in, bei dessen Verhinderung der/die 2. Stellvertreter/in.
Bei Verhinderung aller drei eine von dem/der Vorsitzenden bestimmte Vertretung. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder auf der Versammlung anwesend sind.

12.2. Die Beschlussfassung erfolgt durch eine offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

12.3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied den Antrag stellt, sonst durch offene
Abstimmung.

12.4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

12.5. Für eine Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

12.6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer (namentlich im Protokoll genannt) sowie von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.

 

13. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

13.1. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

13.2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

13.3. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

13.4. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

14. Außerordentliche Mitgliederversammlung

14.1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

14.2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

14.3. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Tagen schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

14.4. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11.1. , 11.3., 12 und 13 entsprechend.

 

15. Auflösung des Vereins

15.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

15.2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

15.3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei seinem Erlöschen fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zu. Dieser wir von der Mitgliederversammlung bestimmt.

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